Allgemeine Geschäftsbedingungen der worx Personalmanagement GmbH für die Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung („AGB“)

Lediglich aus Gründen der Vereinfachung werden Bewerber (m/w/d) und Mitarbeiter (m/w/d) im folgenden “Bewerber” und “Mitarbeiter” genannt.

A. Allgemeines



Diese AGB regeln die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung , sowie die Direkteinstellung von Bewerbern und Mitarbeitern durch die worx Personalmanagement GmbH an ihre Kunden. Diese Bedingungen gelten ausschließlich, soweit keine andere Abrede vereinbart wurde.

B. Arbeitnehmerüberlassung


§ 1 Leistungen der worx Personalmanagement GmbH

(1) Die worx Personalmanagement GmbH überlässt dem Kunden den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag („AÜV“) konkretisierten Mitarbeiter zur Verfügung. Der Abschluss dieses AÜV begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden.

(2) Grundsätzlich ist der AÜV schriftlich abzuschließen. Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.

(3) Der Mitarbeiter besitzt die fachliche und persönliche Eignung und ist zur Ausführung des spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er darf daher auch nur die seinem Berufsbild entsprechenden und im AÜV definierten Tätigkeiten ausführen. Bei einer Änderung des Auftrages (z.B. Umsetzung des Mitarbeiters, Änderung der zu verrichtenden Tätigkeit etc.) ist der Kunde verpflichtet, die worx Personalmanagement GmbH unverzüglich darüber zu informieren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzliche persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge etc.) geklärt und umgesetzt werden können. Der worx Personalmanagement GmbH ist jederzeit der Zutritt zum Tätigkeitsbereich des überlassenen Mitarbeiters zu ermöglichen.

(4) Die worx Personalmanagement GmbH ist im Rahmen ihres Direktionsrechts berechtigt, die Ausführung des Auftrags auch einem anderen, gleich qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen.

§ 2 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Der abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktage.

§ 3 Arbeitssicherheit

(1) Der Kunde trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt und dokumentiert ist. 
Auf Nachfrage stellt der Kunde der worx Personalmanagement GmbH diese zur Verfügung. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe müssen gewährleistet sein.

(2) Der Kunde hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren, sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu unterweisen. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt.

(3) Bei einem Arbeitsunfall ist die worx Personalmanagement GmbH unverzüglich zu informieren.
 Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht und von der worx Personalmanagement GmbH unverzüglich der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels schriftlicher Unfallanzeige gemeldet.

§ 4 Übernahme von überlassenen Mitarbeitern

(1) Begründet der Kunde oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen während oder innerhalb von 6 Monaten nach letztem Tag der über die worx Personalmanagement GmbH laufenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Mitarbeiter hat die worx Personalmanagement GmbH Anspruch auf ein Vermittlungshonorar. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit dem Mitarbeiter oder einem Dritten einen Werk-, Dienst- oder einen AÜ-Vertrag abschließt.

(2) Das Vermittlungshonorar beträgt grundsätzlich 30% des Jahresbruttogehaltes, zuzüglich gesetzlich gültiger MwSt. Das Honorar verringert sich in Abhängigkeit der vorangegangen Überlassungsdauer (“ÜD”).
bei Übernahme/Einstellung vor Ablauf 3 Monaten ÜD:
3,0 Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter
bei Übernahme/Einstellung nach 3 Monaten ÜD:
2,0 Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter
bei Übernahme/Einstellung nach 6 Monaten ÜD
:
1,5 Bruttomonatsgehalt/Ausbildungsgehalt
bei Übernahme/Einstellung nach 9 Monaten ÜD:
0,5 Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter
bei Übernahme/Einstellung nach 12 Monaten ÜD:
0,0 Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälterung

(3) Das Jahresbruttogehalt beinhaltet Sonderzahlungen, wie Weihnachts-und Urlaubsgeld.

(4) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem Mitarbeiter. Der Kunde ist verpflichtet, der worx Personalmanagement GmbH den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen.

(5) Sollte der Kunde oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen einen durch die worx Personalmanagement GmbH für eine Arbeitnehmerüberlassung, oder zur Direkteinstellung, vorgeschlagenen Mitarbeiter ohne vorherige Überlassung direkt einstellen, ist ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30% des Jahresbruttogehalts zzgl. Sonderzahlungen, sowie der gesetzlichen MwSt. fällig.

§ 5 Mitteilungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat der worx Personalmanagement GmbH vor Überlassungsbeginn jedenfalls in Textform sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind. Insbesondere ist die worx Personalmanagement GmbH vor Überlassungsbeginn vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche im Kundenbetrieb anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters beim Kunden oder bei einem mit dem Kunden i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich etwaiger Vorbeschäftigungen hat der Kunde insbesondere mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/oder ob er in den drei Monaten vor Überlassungsbeginn bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an den Kunden überlassen worden ist.
Findet bei dem Kunden ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, entsprechend dieser Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind vom Kunden mittels Vorlage der Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen nachzuweisen.

(2) Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

(3) Wenn und soweit der Kunde in Bezug auf die vorstehenden Informationen keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben macht, sowie Änderungen nicht unverzüglich mitteilt, ist die worx Personalmanagement GmbH in den Fällen, in denen daraus eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeiter zu zahlenden Lohn vorliegt, berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der tatsächlich an den Mitarbeiter zu zahlende Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Davon unberührt bleibt das Recht der worx Personalmanagement GmbH zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge.

4) Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Kunden im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Kunden gleichzustellen ist. Der Kunde hat auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütet richtet sich nach dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der worx Personalmanagement GmbH geregelten Stundenverrrechnungssatz.

(

2) Ergeben sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen, die zu einer Veränderung der Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen, ist die worx Personalmanagement GmbH berechtigt, die Vergütung neu zu ermitteln und entsprechend anzupassen.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich anhand der vom Kunden unterzeichneten Tätigkeitsnachweise des überlassenen Mitarbeiters.

§ 7 Haftung

(1) Die worx Personalmanagement GmbH übernimmt lediglich die Haftung der ordnungsgemäß ausgewählten und überlassenen Mitarbeiter.

(2) Die worx Personalmanagement GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen sowie durch die Mitarbeiter lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung der worx Personalmanagement GmbH ist auch ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

(3) Soweit dieser § 7 Beschränkungen der gesetzlichen Haftung enthält, gelten diese Beschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

C. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz der worx Personalmanagement GmbH.

D. Personalvermittlung

§ 1 Leistungen der worx Personalmanagement GmbH

(1) Die worx Personalmanagement GmbH sucht für den Kunden geeignetes Personal  nach deren Anforderungen und vermittelt ihm dieses zur Festanstellung. Die worx Personalmanagement GmbH sucht und kontaktiert die aufgrund des vom Kunden mitgeteilten Anforderungsprofils für geeignet befundenen Kandidaten.

(2) Die worx Personalmanagement GmbH präsentiert dem Kunden Vorschläge zu vorausgewählten Kandidaten und vereinbart Termine zwischen dem Kunden und den Kandidaten. Sofern vom Kunden ausdrücklich gewünscht, nimmt die worx Personalmanagement GmbH an diesen Terminen auch teil.

(3) Die von der worx Personalmanagement GmbH zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird von der worx Personalmanagement GmbH deshalb nicht übernommen.

§ 2 Vermittlungshonorar

(1) Das Honorar für den vermittelten Kandidaten beträgt 30%  des Jahresbruttogehaltes inkl. Sonderzahlungen wie Weihnachts-und Urlaubsgeld und der gesetzl. MwSt.

(2) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem vorgeschlagenen Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, der worx Personalmanagement GmbH den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen.

(3) Die worx Personalmanagement GmbH hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn der Kandidat vom Kunden zunächst abgelehnt wurde, aber innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation durch die worx Personalmanagement GmbH vom Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.

(4) Hat sich ein Kandidat bereits unabhängig von der Präsentation durch die worx Personalmanagement GmbH beim Kunden beworben, ist der Kunde verpflichtet, die worx Personalmanagement GmbH hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung zu unterrichten. Unterbleibt diese Unterrichtung, gilt der Kandidat als durch die worx Personalmanagement GmbH vermittelt, und der worx Personalmanagement GmbH steht das Vermittlungshonorar zu.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Kunde oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Kandidaten einen Werk- oder Dienstvertrag abschließt. In diesem Fall ermittelt sich das Honorar aus der vertragsgemäß für das erste Jahr der Leistung anfallenden Vergütung.

(6) Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Kunde die nachgewiesenen Reisekosten der Kandidaten.

E. Zahlungsbedingungen und Abrechnung

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Im Übrigen gilt § 286 Abs.3 S.2 BGB.

(2) Mitarbeiter der worx Personalmanagement GmbH sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.

(3) Die Honorare verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Die worx Personalmanagement GmbH behält sich im Falle des Zahlungsverzuges vor, die Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen, den überlassenen Mitarbeiter vom Einsatz abzuziehen, sowie Ansprüche gemäß § 288 BGB geltend zu machen.

F. Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Bei der Arbeitnehmerüberlassung übermittelt die worx Personalmanagement GmbH dem Kunden Namen, Vornamen und Geburtsdatum der zu überlassenden Mitarbeiter, so dass der Kunde seine Prüfpflichten nach AÜG erfüllen kann. Sollte keine Überlassung zustande kommen, sichert der Kunde zu, diese Daten unverzüglich zu löschen. Ansonsten hat die Datenlöschung vier Monate nach Beendigung der Überlassung zu erfolgen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Sollte ein Tarifvertrag mit abweichender Höchstüberlassungsdauer und abweichender Vorbeschäftigungsprüfung bestehen, darf der Kunde die Daten während dieser Dauer plus 1 Monat nach Beendigung der Überlassung speichern, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt.

(2) In der Arbeitnehmerüberlassung sind der Kunde und die worx Personalmanagement GmbH bei der Verarbeitung personenbezogener Daten selbständige verantwortliche Stellen im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Zwecken verarbeitet. Der Kunde und die worx Personalmanagement GmbH informieren sich gegenseitig und unverzüglich über Beschwerden, die Beschädigung oder den Verlust von personenbezogenen Daten, die der Verarbeitung zugrunde liegen. Der Kunde und die worx Personalmanagement GmbH sind nicht gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Die Angaben zu den Kandidaten, die die worx Personalmanagement GmbH dem Kunden im Rahmen der Personalvermittlung übermittelt, sind streng vertraulich und dürfen vom Kunden nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden die zur elektronischen Datenverarbeitung notwendigen Daten durch die worx Personalmanagement GmbH gespeichert.
Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.

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